Freifunk Karlsruhe Beitragsordnung 01. Januar 1970 §1 Höhe der Beiträge (1) Der Mitgliedsbeitrag für eine ordentliche Mitgliedschaft beträgt mindestens 60 € pro Jahr. (2) Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 60 € pro Jahr. (3) Ehrenmitglieder sind laut Satzung von der Beitragszahlung befreit. (4) Im begründeten Einzelfall können für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss von der Beitragsordnung abweichende Regelungen getroffen werden. §2 Aufnahmegebühren und Erstattungen (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. (2) Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt. §3 Fälligkeit und Zahlungsweise 1. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01. Januar eines jeden Jahres fällig. 2. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird für neue Mitglieder anteilig für jeden noch nicht begonnenen Monat berechnet und ist sofort fällig. 3. Der Mitgliedsbeitrag kann per Lastschriftverfahren vom Verein eingezogen, durch Banküberweisung an den Verein oder durch Barzahlung an den Schatzmeister beglichen werden. Es können abweichende Zahlungsverfahren mit dem Schatzmeister vereinbart werden. 4. Für abgelehnte Lastschriften oder Rücklastschriften werden die anfallenden Gebühren in Rechnung gestellt.