Freifunk Karlsruhe
Satzung
01. Januar 1970
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr und Verfahrensdetails
(1) Der Verein führt den Namen "Freifunk Karlsruhe" und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Weitere Details und Verfahrensabläufe werden in einer der Satzung untergeordneten Geschäftsordnung (GO) geregelt.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier
Netzwerktechnologien, Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk und
Netzwerktechnologien sowie die Förderung von Volks- und Berufsbildung sowie der Erziehung der Jugend zum verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien (Medienkompetenz).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung der Bildung und Forschung bezüglich moderner Kommunikationsnetze, insbesondere durch das Internet und durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen
- die Förderung und Unterstützung des Zugangs zu Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen
- die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie Bürgerdatennetzen.
- Kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsobjekte, die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, z. B. Firmen, Vereine, Verbände und Behörden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern und diesen in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Der Verein hat ordentliche, Ehren- und Fördermitglieder.
(3) Ordentliche Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, Fördermitglieder haben jedoch kein Stimmrecht bei Abstimmungen oder auf Mitgliederversammlungen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich durch besondere Verdienste im Sinne des Vereins oder die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke hervorgetan haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen sowie rückgängig machen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
(5) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
(6) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, die binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt nach positivem Aufnahmebescheid und mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) bei natürlichen Personen mit deren Tod.
(2) nach Austrittserklärung eines Mitglieds. Die Austrittserklärung muss in Textform und muss gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende eingereicht werden.
(3) bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate mit Mitgliedsbeiträgen im Verzug befinden, auf Beschluss des Vorstandes.
(4) durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied gegen die Satzungsbestimmungen, die sich daraus ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt oder der Ausschluss rückgängig gemacht werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag, Näheres regelt eine von der
Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf offene Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei offenen Rückständen, deren Fälligkeitsdatum um zwei Monate überschritten wurde, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung aller offenen Rückstände.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden und
- dem Schatzmeister
und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von zwei Jahren (Amtsperiode) gewählt.
Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet automatisch die Vorstandszugehörigkeit.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied berufen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Darüber hinaus kann der Vorstand einstimmig beschließen, Einzelvollmachten für konkrete Aufgaben an ordentliche Mitglieder zu erteilen.
(4a)
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in öffentlichen Vorstandssitzungen. Bei Bedarf,
beispielsweise beim Umgang mit personenbezogenen Daten, Ausschlüssen und Ähnlichem,
können Tagesordnungspunkte im nichtöffentlichen Teil behandelt werden.
(6) Sitzungen werden vom Vorstand schriftlich oder mündlich mindestens zwei Tage vorher einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist. Die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(7) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(9) Der Vorstand nimmt regelmäßig folgende Aufgaben wahr:
- Führung der Geschäfte
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Festsetzung der Tagesordnung
- Erstellung der Rechenschaftsberichte
- Ausführung der Beschlüsse der Jahreshaupt-/Mitgliedersammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail, mit einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn die E-Mail fristgerecht abgesendet wurde. Ist keine E-Mail-Adresse bekannt, gilt sie als bewirkt, wenn sie fristgerecht in schriftlicher Form per Post an die bekannte Adresse des Mitglieds abgesendet wurde.
(4) Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.
(5) Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter.
(5a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung fristgemäß erfolgt ist.
(6) Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das gleiche Stimmgewicht.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers beurkundet.
(8) Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.
(9) Der Mitgliederversammlung obliegen
- Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Satzungs- und Satzungszweckänderungen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Entscheidung über Einsprüche von Ausschlüssen aus dem Verein,
- Die Auflösung des Vereins
(10) Die Mitgliederversammlung bestimmt mindestens zwei Kassenprüfer, üblicherweise
nach Wahl eines Vorstands und ebenfalls für eine Dauer von zwei Jahren. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichene Anzahl und Dauer bestimmen. Die Kassenprüfer
kontrollieren die Arbeit des Schatzmeisters und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 75% der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Entropia e.V., geführt unter der Nummer 102736 im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung durchzuführen,
sofern sie einer Auflage des Registergerichts oder einer Behörde entsprechen muss. Über diese Änderungen müssen die Mitglieder unverzüglich informiert werden.